Kündigung

Kündigung

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Kün|di|gung ['kʏndɪgʊŋ], die; -, -en:
Lösung eines Vertrages, Miet-, besonders Arbeitsverhältnisses:
eine fristlose, ordnungsgemäße Kündigung; Kündigungen aussprechen, zurücknehmen, anfechten; die Kündigung (das Kündigungsschreiben) wurde ihm per Einschreiben geschickt.

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Kụ̈n|di|gung 〈f. 20das Kündigen ● Vertrag mit monatlicher \Kündigung

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Kụ̈n|di|gung, die; -, -en:
Lösung eines Vertrages, eines Miet- od. bes. Arbeitsverhältnisses:
eine fristlose, ordnungsgemäße K.;
ihre K. war etwas voreilig;
-en aussprechen, zurücknehmen, annehmen, anfechten;
eine K. für ungesetzlich erklären;
die Firma nahm Abstand von einer K.;
die K. (das Kündigungsschreiben) wurde mir per Einschreiben geschickt;
eine halbjährige K. (Kündigungsfrist).

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Kündigung
 
[mittelhochdeutsch kündigen »kundtun«], im bürgerlichen Recht die einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, dass ein Schuldverhältnis (z. B. ein Werkvertrag), besonders aber und in der Regel ein Dauerschuldverhältnis (z. B. Mietvertrag, Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag) beendet oder eine Leistung fällig werden soll (z. B. die Rückerstattung eines Darlehens). Eine Kündigung ist von der Anfechtung und vom Rücktritt insoweit zu unterscheiden, als durch die Kündigung das Dauerschuldverhältnis mit Wirkung nur für die Zukunft (»ex nunc«) aufgelöst wird. Die Ex-nunc-Wirkung einer Kündigung ist bei Dauerschuldverhältnissen deshalb sachgerecht, weil der über längere Zeit abgewickelte Austausch von Leistungen nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann. Kündigungsarten sind die ordentliche Kündigung, die an bestimmte Fristen gebunden ist und deren Wirksamwerden den Ablauf der Frist verlangt, sowie die außerordentliche (meist fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund, wenn dem einen Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Eine eigene Kündigungsform ist die arbeitsrechtliche Änderungskündigung.
 
Es gibt je nach Schuldverhältnissen unterschiedliche Kündigungsgründe und Kündigungsfristen. Im Interesse des Kündigungsgegners wird zur Wirksamkeit der Kündigung zum Teil die Angabe von Kündigungsgründen verlangt (z. B. bei der Kündigung des Vermieters von Wohnraum oder der Kündigung des Arbeitgebers); in anderen Fällen genügt die bloße Kündigungserklärung (z. B. bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer). Für die Kündigungserklärung ist grundsätzlich keine besondere Form erforderlich. Ausnahmen hiervon bestehen z. B. bei der (schriftlichen) Kündigung von Wohnraum und seit 1. 5. 2000 des Arbeitsvertrages. (Kündigungsschutz, Mietvertrag)
 
Auch im österreichischen Recht ist die Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses, die nach Zugang nicht mehr einseitig widerrufbar ist. Hauptsächlich geregelt ist die Kündigung in den §§ 1116 ff. ABGB, Mietrechtsgesetz (Miete), §§ 1158 ff. ABGB, Angestelltengesetz, Gewerbeordnung (Arbeitsvertrag); Sonderbestimmungen über die Kündigung von Gesellschaftsverträgen (Auflösungsgrund) gelten im Gesellschaftsrecht.
 
Im schweizerischen Recht (Art. 334 ff. OR in der Fassung vom 18. 3. 1988, in Kraft seit 1. 1. 1989) ist - vorbehaltlich anderer vertraglicher Abreden - die Frist zur Kündigung nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses abgestuft. Unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind unzulässig. Auf Verlangen der anderen Partei muss der Kündigende die Kündigung schriftlich begründen.

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Kụ̈n|di|gung, die; -, -en: Lösung eines Vertrages, Miet-, bes. Arbeitsverhältnisses: eine fristlose, ordnungsgemäße K.; ihre K. war etwas voreilig; -en aussprechen, zurücknehmen, annehmen, anfechten; eine K. für ungesetzlich erklären; die Firma verzichtete in diesem Fall auf eine K., nahm Abstand von einer K.; die K. (das Kündigungsschreiben) wurde mir per Einschreiben geschickt; eine halbjährige K. (Kündigungsfrist).

Universal-Lexikon. 2012.

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